Über uns
Im Frühjahr des Jahres 2011 beschlossen zwei Freunde aus einer Idee heraus, einen eigenen Brauchtumsverein zu gründen. Dem Entschluss folgten sofort Taten, und so wurde im März 2011 der Verein "Haller-Höllnteufl" offiziell gegründet und eingetragen.
Anstoß dazu gab uns die Liebe zur Heimat und zum Brauchtum sowie etwas verändern und bewegen zu wollen. Und so haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, die Brauchtümer unserer Heimat an unsere Mitmenschen, und vor allem der Jugend weiter zu geben!
Gründungsmitglieder "Haller Höllnteufl"
Jürgen Felberbauer - Obmann ( Gründer )
Mathias Kohler - Obmann Stellvertreter
S T A T U T E N
Soweit in diesem Schreiben personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen
§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH:
Der Verein führt den Namen: „ Haller Höllnteufl“
Mit Sitz in der Stadt Hall in Tirol. Er ist unpolitisch und gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
§ 2. ZWECK DES VEREINES:
1.) Erhaltung, Pflege und Förderung unserer Volkskultur insbesondere der Bereiche Tracht, Masken, Volkslieder, Mundart, Volksbrauch und Rauhnachtsweisen (Bräuche)
2.) Erweckung und Erhaltung der Liebe zu unserer Heimat und zu unserem Brauchtum
3.) Pflege der Kameradschaft
Die Tätigkeit des Vereines dient ausschließlich und unmittelbar dem angeführten Zweck.
§ 3. DER VEREINSZWECK SOLL ERREICHT WERDEN DURCH:
1. Abhaltung von laufenden Proben,
2. Abhaltung von Vereinsabenden und geselligen Zusammenkünften
3. Zusammenarbeit mit Vereinen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
4. Abhaltung von Festen und Feiern, von Ausflügen, von Bräuchen und Brauchtumsveranstaltungen bzw. Mitwirkung daran
5. Heranbildung Kiinder und Jugendlicher Vereinsmitglieder ab 6 Jahren
§ 4.. DIE FINANZIELLEN MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES WERDEN
AUFGEBRACHT DURCH:
1. Mitgliedsbeiträge der aktiven und passiven Vereinsmitglieder! ( jährlich )
aktive bzw. passive Mitglieder bis zum 10. Lebensjahr frei
aktive Mitglieder bis zum 18 Lebensjahr Euro 35,- bzw. passive Mitglieder Euro 13,-
aktive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr Euro 50,- bzw.passive Mitglieder Euro 25,-
2. Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen!
3. Spenden, Subventionen und Sponsoren
§ 5. MITGLIEDSCHAFT:
Es gibt:
1. ordentliche Mitglieder (aktiv mitwirkende Vereinsmitglieder) ab dem 6 Lebensjahr
2. unterstützende Mitglieder (passive – nicht mitwirkende - Vereinsmitglieder und Sponsoren)
3. Ehrenmitglieder
Die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand und kann dieser ohne Angabe von Gründen die Aufnahme auch jederzeit ablehnen.
Der Mitgliedsbeitrag soll eine finanzielle Unterstützung des Vereines sein, ohne dass damit dem Verein Verpflichtungen entstehen.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können über Antrag des Vereinsvorstandes bei der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Alle Mitglieder haben für die Grundaustattung selber zu sorgen und fristgerecht alle dafür benötigten Anschaffungen selber zu tätigen.
Alle Mitglieder ab dem 16 Lebensjahren (für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der gesetzliche Vertreter) haben bei der Hauptversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
Sie sind weiters berechtigt, an den Vorstand schriftliche Anträge einzubringen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, den Vorstand tatkräftig zu unterstützen und untereinander Kameradschaft zu halten.
Sie haben das ihnen anvertraute Vereinseigentum in sauberem und gutem Zustand zu erhalten.
Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines jederzeit und überall zu wahren.
Sämtliche aktive Mitglieder werden mittels Nummer registriert.
§ 7. MITGLIEDSBEITRÄGE:
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wurde bei Vereinsgründung festgesetzt (siehe Punkt 4. ) und kann unter Abstimmung aller Vereinsmitglieder bzw deren Vertretern geändert werden.
Ehrenmitglieder zahlen freiwillige Beiträge.
§ 8. DIE MITGLIEDSCHAFT ERLISCHT DURCH:
a) Freiwilligen Austritt
dieser muss dem Vereinsvorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist nur in der Zeit von 1. Jänner bis 31. März eines jeden Jahres möglich. Ausnahmen werden vom Vorstand beschlossen.
b) Ausschluss
wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Statuten oder gegen die Kameradschaft verstoßen hat, die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt.
Über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern entscheiden die Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bei der Hauptversammlung.
§ 9. DIE ORGANE DES VEREINES SIND:
1. Hauptversammlung
2. Vereinsvorstand
3. Kassier
4. Schriftführer
5. Jugendvertreter
6. Zeugwart
§ 10. DIE HAUPTVERSAMMLUNG:
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines.
Sie ist alljährlich vom Vereinsobmann an einem vom Vereinsvorstand zu bestimmenden Datum einzuberufen, dabei ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist dies zum angesetzten Termin nicht der Fall, ist eine einfache Mehrheit( über 50%) beschlussfähigt!
Die Hauptversammlung beschließt im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereines erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 11. DIE HAUPTVERSAMMLUNG HAT FOLGENDE AUFGABEN:
1. Entgegennahme der Berichte und Entlastung der Mitglieder des Vereinsvorstandes
2. Wahl des Kassiers,Schriftführer,Jugendbetreuer,Zeugwart sowie deren Vertretern
3. Ehrung verdienter Vereinsmitglieder
4. Ernennung der Ehrenmitglieder
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Statutenänderung nach § 10
7. eventuelle Auflösung des Vereines nach §§ 10 und 17
§ 12. MITGLIEDER DES VEREINSVORSTANDES:
Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. dem Obmann und dessen Stellvertreter
2. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
3. dem Kassier und dessen Stellvertreter
4. dem Zeugwart und dessen Stellvertreter
5. dem Jugendbetreuer
Der Vereinsvorstand wird bei der Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 13. WAHL DES VORSTANDES:
1. Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt bei der Hauptversammlung (siehe §§ 10 und 11).
2. Wählbar sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder, wenn sie das 16. Lebensjahr erreicht haben.
3. Der Ausschuss ist verpflichtet, für die Hauptversammlung einen Wahlvorschlag zu machen. Wahlvorschläge können auch von den Mitgliedern eingebracht werden. Alle Wahlvorschläge sind mindestens eine Woche vor der Neuwahl schriftlich einzubringen.
4. Die Hauptversammlung bestellt einen Wahlleiter, diesem sind alle Wahlvorschläge zu übergeben.
5. Vor der Wahl ist die Anzahl der stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder festzustellen. Die Wahl kann mittels Stimmzettel oder durch Akklamation erfolgen.
§ 14. DEM VEREINSVORSTAND OBLIEGT UNTER ANDEREM:
1. Aufnahme und die dazugehörige Beschlussfassung von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern
2. Durchführung von Beschlüssen der Hauptversammlung
3. Durchführung von Veranstaltungen, Festen, Feiern, Bräuchen, geselligen Zusammenkünften usw.
4. Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Voraussetzungen
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Festsetzung des Termines für die jährliche Hauptversammlung
7. Anträge an die Hauptversammlung
8. Der Vorstand ist für die Regestrierung mittels Nummern und dazugehörigen Namen sämtlicher Mitglieder zuständig und muss über diese Aufzeichnungen zur Einsicht jederzeit Verfügung halten.
Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit des Obmannes oder dessen Stellvertreter und mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.
§ 15. OBLIEGENHEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER UND KASSAPRÜFER:
Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle Schriftstücke des Vereines sind von ihm oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. In finanziellen Angelegenheiten hat der Obmann gemeinsam mit dem Kassier (oder Stellvertreter) zu unterzeichnen.
Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Obmann bei allen Versammlungen und schriftlichen Arbeiten behilflich.
Der Kassier verwaltet die Kassa. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und hat den Kassaprüfern Einsicht in alle Aufzeichnungen und Belege zu gewähren. Alle Belege sind dem Obmann (oder Stellvertreter) zur Gegenzeichnung vorzulegen.
Die Kassaprüfer haben die gesamte Gebarung des Vereines, die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen, sowie die Aufzeichnungen zu überprüfen und festgestellte Mängel der Hauptversammlung mitzuteilen.
§ 16. RECHNUNGSPRÜFER:
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 17. SCHIEDSGERICHT:
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder - bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Schiedsgericht urteilt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann des Schiedsgerichtes. Diese Entscheidung ist endgültig.
§ 18. DIE AUFLÖSUNG DES VEREINES:
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die Hauptversammlung zu beschließen, das vorhandene Vermögen an gemeinnützigem Zwecke zu spenden.
Hall in Tirol, im März 2011